Ordnung des Kindergartens Zum Schutzengel Klosterberg 1, 84066 Mallersdorf – Pfaffenberg
§ 1 Trägerschaft
Die Ordensgemeinschaft der Armen Franziskanerinnen von der Heiligen Familie zu Mallersdorf (im Folgenden als Träger bezeichnet) ist Träger des Kindergartens Zum Schutzengel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AV BayKiBiG) in ihrer jeweils gültigen Fassung, und der nachfolgenden Ordnung. Eltern im Sinne der nachfolgenden Ordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten.
§ 2 Personal
(1) Der Träger stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb des Kindergartens Zum Schutzengel notwendige Personal. Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder im Kindergarten wird durch geeignete pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte sichergestellt.
§ 3 Anmeldung
(1) Die Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des/der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Anmeldung für den Kindergarten erfolgt für das kommende Betreuungsjahr jeweils zu einem gesondert bekanntgegebenen Termin. Die Bekanntgabe erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine spätere Anmeldung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
(3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für den Kindergarten Mindestbuchungszeiten (§ 7) festgelegt.
§ 4 Aufnahme in den Kindergarten
(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Kindergartenleitung im Einvernehmen mit dem Träger.
(2) Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl für die im Markt Mallersdorf-Pfaffenberg wohnenden Kindern nach folgenden Kriterien und Dringlichkeitsstufen getroffen:
a) Kinder, für die das letzte Kindergartenjahr mit integriertem Vorkurs Deutsch verpflichtend ist
b) Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden,
c) Kinder, die nach Art. 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind,
d) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet,
e) Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend und berufstätig ist,
f) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sein müssen,
g) Zeitpunkt der Anmeldung
Entsprechende Nachweise sind auf Anforderung zu erbringen.
(3) Die Aufnahme erfolgt für die im Markt Mallersdorf-Pfaffenberg wohnenden Kinder unbefristet. Die Aufnahme von nicht im Markt wohnenden Kindern kann soweit und solange erfolgen, wie freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt eine Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG – Gastkinderregelung). Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gebiet des Marktes Mallersdorf-Pfaffenberg benötigt wird.
(4) Für Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, gilt ein besonderes, individuelles Aufnahmeverfahren, das mit den Eltern abgesprochen wird.
(5) Die Aufnahme des Kindes erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Bildungs- und Betreuungsvertrages zwischen dem Kindergarten und den Personensorgeberechtigten. Erst dann besteht ein Anspruch auf einen Platz in der Einrichtung.
§ 5 Vorsorgeuntersuchungen und Impfschutz
(1) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich vor Abschluss des Bildungs- und Betreuungsvertrages nachzuweisen, dass alle erforderlichen und fälligen Vorsorgeuntersuchungen beim Kinderarzt wahrgenommen wurden.
(2) Ferner muss das Impfheft des Kindes über einen ausreichenden Impfschutz (zweifache Masernimpfung) vorgelegt werden.
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Das Kindergartenjahr beginnt am 01.September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres (Betreuungsjahr).
(2) Der Kindergarten ist in der Regel von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet. Die Kernzeit ist von 07:45 Uhr bis 11:45Uhr. Außerhalb der Öffnungszeiten findet keine Aufsicht statt.
(3) Der Kindergarten bleibt an den gesetzlichen Feiertagen geschlossen. Weiterhin ist der Kindergarten an maximal 30 Tagen im Jahr geschlossen (Schließtage). Zusätzlich sind weitere fünf Schließtage möglich, die der Fortbildung des pädagogischen Personals dienen. Die Schließtage werden den Personensorgeberechtigten rechtzeitig, in der Regel zu Beginn des Kindergartenjahres, bekannt gegeben. Öffnungszeiten und Schließtage werden vom Träger gemeinsam mit der Leitung festgelegt.
(4) Der Träger ist berechtigt, den Kindergarten vorübergehen zu schließen, wenn durch unvermeidliche Baumaßnahmen oder unüberbrückbaren Personalausfall oder höhere Gewalt die Aufsicht sowie die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet sind. Der Kindergarten kann außerdem auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden geschlossen werden. Die Personensorgeberechtigten werden in solchen Fällen umgehend über den Grund der Schließung und deren voraussichtliche Dauer informiert. Ansprüche der Personensorgeberechtigten auf Rückerstattung der Betreuungsgebühren, Aufnahme des Kindes in einer anderen Kindertageseinrichtung oder Schadensersatz bestehen nicht.
§ 7 Buchungszeiten, Betreuungsvertrag
(1) Über die tägliche Buchungszeit wird zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Kindergarten eine Buchungsvereinbarung (Anlage 1 zum Bildungs- und Betreuungsvertrag) getroffen.
(2) Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder im Kindergarten sicherzustellen, wird eine Mindestbuchungszeit von 20 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 Stunden pro Tag festgelegt. Die Kinder müssen an allen 5 (Werk-) Tagen pro Woche anwesend sein.
(3) Im Rahmen der Öffnungszeiten haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit, über die tägliche Mindestnutzungszeit hinaus weitere Betreuungszeiten zu buchen. Dazu gelten die in der Anlage 1 zum Bildungs- und Betreuungsvertrag sowie die im Anmeldeformular aufgeführten Buchungszeitkategorien. In der Kernzeit sollen alle Kinder gemeinsam am Leben der Einrichtung teilnehmen.
(4) Die in der Buchungsvereinbarung vereinbarte tägliche Buchungszeit gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Bildungs- und Betreuungsvertrages. Während der Eingewöhnung des Kindes in den Kindergarten kann die tatsächliche Betreuungszeit von der vereinbarten Buchungszeit zum Wohle des Kindes abweichen.
(5) Möchten die Personensorgeberechtigten während des Kindergartenjahres die Buchungszeit ändern oder erhöhen, ist dies der Kindergartenleitung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende im Voraus schriftlich mitzuteilen. Der Kindergarten entscheidet, ob die gewünschte Änderung möglich ist. Der Kindergarten kann die Änderung der Buchungszeit insbesondere wegen nicht ausreichend vorhandener personeller Kapazitäten ablehnen. Eine Änderung der Buchungszeit ist erst dann wirksam, wenn als Nachtrag zum Bildungs- und Betreuungsvertrag die Buchungsvereinbarung und ggf. die Elternbeitragsvereinbarung zwischen dem Kindergarten und den Personensorgeberechtigten neu vereinbart wurde.
§ 8 Regelmäßiger Besuch
(1) Der Kindergarten kann seine Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch zu sorgen. Kann ein Kind den Kindergarten nicht oder erst verspätet besuchen, ist das der Leitung des Kindergartens unverzüglich zu melden.
§ 9 Umgang mit Erkrankungen
(1) Für den Kindergarten als Gemeinschaftseinrichtung finden verschiedene Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anwendung.
(2) Kinder, die erkrankt sind, dürfen den Kindergarten während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(3) Erkrankungen sind der Leitung des Kindergartens unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes, mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(4) Bei Verdacht oder Auftreten von ansteckenden Krankheiten beim Kind sowie beim Befall von Kopfläusen o.ä. sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder sonstige Personen in der häuslichen Umgebung des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leider. In diesen Fällen kann die Leitung des Kindergartens die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen. Etwaige Kosten tragen die Personensorgeberechtigten. Eine weitergehende Belehrung hierzu ist als Anlage zum Bildungsund Betreuungsvertrag „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß §34 abs. 5 S. 2 IfSG“ enthalten.
(5) Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u. ä. ist das Kind ebenfalls zu Hause zu behalten. Der Träger ist berechtigt, ein Kind mit Erkrankung zeitweilig vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn die Personensorgeberechtigten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
(6) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten nicht betreten.
(7) Besonderheiten hinsichtlich Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z.B. Behinderungen, chronische Erkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten) sind der Leitung vorab bzw. spätestens bei Bekanntwerden mitzuteilen.
(8) Das pädagogische Personal darf den Kindern keine Medikamente verabreichen. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Kindergarten, sowie eine ärztliche Medikamentenverordnung sind Voraussetzung für eine lebensrettende Medikamentengabe oder eine Medikamentengabe, wenn sonst ein Kindergartenbesuch nicht möglich wäre
§ 10 Aufsichtspflicht
(1) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zum Kindergarten liegt bei den Personensorgeberechtigte bzw. den von den Personensorgeberechtigten bestimmten bring- und abholberechtigten Personen.
(2) Sollen andere Personen als die Personensorgeberechtigten das Kind abholen dürfen, ist im Voraus eine entsprechende schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten vorzulegen. Grundsätzlich werden bei einer Neuaufnahme in den Kindergarten alle abholberechtigten Personen im Bildungs- und Betreuungsvertrag eingetragen.
(3) Die abholberechtigen Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich zum Zeitpunkt der Abholung in einem offensichtlich zurechnungsfähigen Zustand befinden.
(4) Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an das pädagogische Personal und erstreckt sich auf die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarte Buchungszeit einschließlich Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen usw. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Personensorgeberechtigten oder eine von ihnen bestimmte abholberechtige Person. Das Kind muss durch das pädagogische Personal so lange beaufsichtigt werden, bis es abgeholt wird.
(5) Nehmen die Kinder in den Räumlichkeiten des Kindergartens auf Wunsch oder Veranlassung der Eltern an Angeboten von externen Dritten teil (z.B. Musikschule), liegt die Aufsichtspflicht für die Dauer des Angebotes bei den externen Dritten, nicht beim Kindergartenpersonal
(6) Die Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen der Einrichtung (z.B. Martinszug, Sommerfest, usw.), an denen die Personensorgeberechtigten oder eine von den Personensorgeberechtigten beauftragte Begleitperson zusammen mit dem Kind teilnehmen, liegt bei den Personensorgeberechtigten bzw. der Begleitperson. Eine Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals besteht bei solchen Veranstaltungen nicht.
§ 11 Pflichten der Personensorgeberechtigten
(1) Die Personensorgeberechtigten sind gehalten, in den Grenzen des Sozialdatenschutzes neben den in §2 Abs. 3 des Bildungs- und Betreuungsvertrages aufgeführten Daten bei der Anmeldung weitere Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu geben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, private und gegebenenfalls berufliche Telefon- und/oder Handynummern anzugeben. Jede Änderung dieser Angaben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich mitzuteilen.
(3) Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Arbeit soll das Kind den Kindergarten regelmäßig und pünktlich zu den vereinbarten Buchungszeiten besuchen.
(4) Bei Fernbleiben des Kindes (z.B. Erkrankung des Kindes, Urlaub) ist es notwendig, dass die Personensorgeberechtigten umgehend den Kindergarten verständigen, spätestens zu Beginn der individuellen Buchungszeit am ersten Tag des Fernbleibens.
§ 12 Zusammenarbeit mit Personensorgeberechtigte, Elternbeirat
(1) Eine partnerschaftliche, wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Zu diesem Zweck werden seitens des Kindergartens in regelmäßigen Abständen Elternabende, Veranstaltungen sowie individuelle Gesprächs- und Informationsmöglichkeiten für die Personensorgeberechtigen angeboten. Diese sollen daher regelmäßig an den Angeboten teilnehmen und die Gesprächstermine wahrnehmen.
(2) Gesprächstermine können jederzeit mit dem pädagogischen Fachpersonal vereinbart werden. Von Seiten des Kindergartens wird für jedes Kind mindestens ein ausführliches Gespräch mit den Personensorgeberechtigten im Betreuungsjahr empfohlen und durchgeführt.
(3) Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Personensorgeberechtigten, pädagogischem Personal und Träger wird im Kindergarten gemäß Art. 14 BayKiBiG ein Elternbeirat eingerichtet. Die Zusammensetzung und Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsvorschriften.
§13 Gesetzliche Unfallversicherung
(1) Die Kinder sind während des Besuchs des Kindergartens, dessen Träger für den Betrieb der Einrichtung eine Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII besitzt, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz bei Unfällen besteht während der gesamten Betreuungszeit. Hierzu zählen der pädagogische Alltag sowie die Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen des Kindergartens. Versicherungsschutz besteht ebenfalls auf den unmittelbaren Wegen zu und vom Kindergarten.
(2) Alle Unfälle, die sich auf den unmittelbaren Wegen zu und vom Kindergarten ereignen, sind der Leitung unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden kann.
(3) Gesetzlich unfallversichert sind auch Kinder, die sich in Absprache mit der Kindergartenleitung und den Personensorgeberechtigten besuchsweise im Kindergarten aufhalten.
§14 Haftung
(1) Für den Verlust oder die Beschädigung der Habe der Kinder wird vom Träger keine Haftung übernommen.
(2) Der Träger haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kindergartens entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 haftet der Träger für Schäden, die sich aus der Benutzung des Kindergartens ergeben, nur dann, wenn einer Person, der sich der Träger zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Insbesondere haftet der Träger nicht für die Schäden, die den Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
§ 15 Beendigung des Bildungs- und Betreuungsvertrages
(1) Der Bildungs- und Betreuungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Zum Ende des Monats Juli ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(2) Der Bildungs- und Betreuungsvertrag endet, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf, am 31. August des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird. Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden (sog. Korridor), teilen die Personensorgeberechtigten spätestens bis zum 01. April verbindlich mit, ob eine Rückstellung vom Schulbesuch erfolgt.
Sollte die Rückstellung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden, kann ein Betreuungsplatz für ein weiteres Kindergartenjahr nicht garantiert werden.
(3) Der Bildungs- und Betreuungsvertrag kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist beendet werden, wenn
a) das Kind innerhalb der beiden letzten Monate mehr als zwei Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat,
b) das Kind innerhalb des laufenden Betreuungsjahres insgesamt mehr als vier Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat,
c) die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen Regelungen des Betreuungsvertrages verstoßen bzw. die vereinbarte Nutzungszeit überzogen haben,
d) die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind,
e) sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten vorliegen, die einen Ausschluss erforderlich machen.
(4) Der Bildungs- und Betreuungsvertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Bildungs- und Betreuungsvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine fristlose Kündigung des Trägers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
a) das Kind im Kindergarten nicht entsprechend des Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrages gefördert werden kann oder gravierend auffällig im Verhalten ist (z.B. sich und/oder andere gefährdet).
b) dem Personal aufgrund von unangemessenem Verhalten der Eltern (z.B. Bedrohungen) oder von unangemessenen Äußerungen (z.B. Beleidigungen, Rufschädigungen) eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.
c) die Personensorgeberechtigten wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung ihren Pflichten aus dem Bildungs- und Betreuungsvertrags bzw. dieser Ordnung nicht nachkommen.
(5) Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 16 Gebühren
(1) Der Träger erhebt für die Benutzung seines Kindergartens Gebühren.
§ 17 Datenschutz
(1) Der Schutz von Sozialdaten und des Sozialgeheimnisses wird durch die Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft gewährleistet (siehe Amtsblätter der bayerischen Diözesen).
Im Übrigen gilt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die dazu erlassene Durchführungsverordnung.
(2) Der Träger ist berechtigt, die für die Förderung nach dem BayKiBiG erhobenen und gespeicherten Daten der Bewilligungsbehörde zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der zugeflossenen Mittel bereitzustellen.
(3) Darüber hinaus ist der Träger verpflichtet, personenbezogene Daten des Betroffenen im Falle des fehlenden Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bei der Aufnahme in den Kindergarten oder einer meldepflichtigen Erkrankung während der vertraglichen Laufzeit an das Gesundheitsamt gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz weiterzugeben.
(4) Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgegebenen Sprachentwicklungs- und Beobachtungsbögen im Kindergarten angewendet werden.
(5) Eine Weitergabe von Daten an Grundschulen (Informationsbogen zur Vorbereitung der Einschulung – Übergabebogen) oder Fachdienststellen darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern erfolgen.
(6) Das Anfertigen von Bild-, Film- und Tonaufnahmen zur Verwendung für die Öffentlichkeitsarbeit des Kindergartens oder zur Weitergabe an die Eltern bedarf in der Regel der Einwilligung der Personensorgeberechtigten und muss im Bildungs- und Betreuungsvertrag angegeben werden.
§ 19 Inkrafttreten
Die Ordnung des Kindergartens tritt am 01. Februar 2025 in Kraft.
Mallersdorf, den __________________ _______________________________ Generaloberin